§ 1 Name, Sitz u. a.
1) Der Verein heißt: Interessenkreis behinderter Menschen
Darmstadt-Dieburg e. V. ( IKD )
2) Sitz ist Babenhausen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1) Der Verein bezweckt die Förderung der sozialen Integration
von Menschen mit Behinderung.
2) Weckung und Stärkung von Eigeninitiative von Menschen
mit Behinderung.
3) Verbesserung der Kommunikation zwischen Menschen mit Behinderung
und ohne Behinde-rung.
4) Information und Anregung der Öffentlichkeit und den Behörden
(u. a. bei der Errichtung von öffentlichen Gebäuden
und Einrichtungen).
5) Unterstützung der Mitglieder und persönliche Hilfen
untereinander.
6) Der Verein wird tätig bei Lösungen besonderer Probleme
wie Wohn- und Berufsfragen, Hilfs-mittelberatung und Freizeitgestaltung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der IKD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils
gül-tigen Fassung.
2) Der IKD ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des IKD dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des IKD fremd
sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen
begünstigen werden.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Vereinsauflösung
werden eingebrachte Kapitalanteile und Sachleistungen nicht zurückerstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen
sein.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung.
3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
bzw. Auflösung der juristischen Person.
5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Er-klärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag
für 2 Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand
mit sofor-tiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung (MV).
2) Der Vorstand (VS).
§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
1) Der MV gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht unter Verständigung des
Vorstandes auf ein anderes Mitglied übertragen. Kein Mitglied
darf je-doch mehr als zwei Stimmrechte ausüben.
2) Die MV tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung
(Jahreshauptversammlung) sowie auf Antrag von mindestens zehn
Prozent der Mitglieder zur außerordentlichen Tagung zusammen.
Hierzu wird sie vom Vorstand jeweils mit einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich.
3) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist. Beschlüsse wer-den mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen
ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Auf-sichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
4) Die MV hat über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
zu beschließen. Sie stellt den Haushaltsplan auf und setzt
die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Sie unterstützt
den Vorstand, nimmt seinen Geschäfts- und Kassenbericht sowie
den Kassenprüfungsbericht entgegen und er-teilt Entlastung.
Sie löst den IKD auf.
5) Die MV wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl.
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
6) Die MV wählt drei Kassenprüfer in offener Abstimmung
per Handzeichen.
7) Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss angemessene Vergütungen
gewähren.
8) Über die MV und die Beschlüsse wird Protokoll geführt,
das vom jeweiligen Versammlungs-leiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1) Dem Vorstand gehören 7 gleichberechtigte Mitglieder an.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Auf
Beschluss der MV ist eine Erweiterung des Vorstandes möglich.
Die Mitglieder sollten nach Möglichkeit Bürger mit Behinderung
sein. Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
2) Gesetzlich wird der IKD vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
3) Der Vorstand legt in der konstituierenden Sitzung die Verteilung
der Ämter fest.
4.) Der Vorstand hat Beschlüsse der MV auszuführen.
Soweit solche nicht erforderlich sind, ent-scheidet er selbständig.
Er ist gehalten, möglichst viele Aktivitäten auf Vereinsmitglieder
zu über-tragen. Darum kann er besondere Aufgaben durch Ausschüsse
oder Einzelpersonen (auch Nicht-mitglieder) wahrnehmen lassen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6) Bei Ausgaben von mehr als 100,- € muss der Vorstand seine
Einwilligung erteilen.
7) Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung
im Rahmen des §3, Nr. 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) gewähren.
8) Über die Vorstandsitzungen und Beschlüsse wird Protokoll
geführt, das vom jeweiligen Sit-zungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 9 Finanzierung
1) Die für die Vereinsarbeit erforderlichen Geldmittel werden
durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen beschafft.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung der Förderung von Menschen mit Behinde-rung in
der Behindertenselbsthilfe.